Passantrag für Auslandsdeutsche
für alle Angelegenheiten in Passsachen, so auch die Ausstellung eines neuen Reisepasses, ist die deutsche Auslandsvertretung an Ihrem ausländischen Wohnort zuständig (§19 Abs. 2 PassG). Zum Nachweis genügt die Vorlage der Abmeldebescheinigung bei der Passstelle der Auslandsvertretung. Im Falle eines Wohnortes z.B. in Österreich also die Deutsche Botschaft in Wien oder der Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Innsbruck.
Die Möglichkeit zur Beantragung von Ausweisdokumenten für Deutsche im Ausland ist keine Pflichtaufgabe unserer Gemeinde, sondern ein angebotener Service für Anwohner unserer unmittelbaren Grenznachbarschaft!
Ein bei unserer Behörde beantragtes Dokument kann erst bei der Bundesdruckerei bestellt bzw. von der Gemeinde ausgestellt werden, wenn von Ihnen alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen (siehe Unten) und bei der zuständigen deutschen Botschaft (z.B. Österreich = Wien) erfolgreich eine Ermächtigung von uns eingeholt werden konnte.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne telefonisch unter +49 8029 1826.
Wir stellen aus personellen Gründen keine Dokumente ohne bestätigte Terminbuchung über das Onlinesystem aus!
Ab 1. Mai 2025: Passbilder nur noch digital erlaubt
Seit dem 1. Mai 2025 sind bedeutende Neuerungen im deutschen Pass- und Ausweiswesen in Kraft getreten: Bei der Beantragung von Reisepässen, Personalausweisen sind künftig ausschließlich digitale biometrische Lichtbilder zulässig. Ziel dieser neuen Regelungen ist es, die Qualität und Sicherheit der Lichtbilder zu erhöhen, das Risiko von gefälschten Passbildern in Ausweisdokumenten zu verringern und den Antragsprozess zu vereinfachen.
Um unseren Bürgerinnen und Bürgern eine bequeme Lösung anzubieten, wird die Erstellung digitaler biometrischer Lichtbilder direkt vor Ort im Einwohnermeldeamt an einem sogenannten Selbsterfassungs-Terminal angeboten werden. Dieses ist bereits angefordert, gleichzeitig verzögert sich die Lieferung aktuell aufgrund der insgesamt sehr großen Nachfrage bundesweit.
Alternativ bleibt es weiterhin möglich, die Passbilder bei einem Fotostudio (Fotodienstleister) oder in teilnehmenden Drogeriemärkten anfertigen zu lassen, sofern eine gesicherte elektronische Übertragung an das Rathaus gewährleistet ist. Informieren Sie sich bitte vorab, ob das gewählte Fotostudio bzw. Fachgeschäft an das digitale Übermittlungssystem angeschlossen ist. Informationen über das neue Verfahren zur Erstellung digitaler Lichtbilder finden Sie auch unter www.personalausweisportal.de
Reisepass- / Personalausweisantrag für erwachsene Auslandsdeutsche
Bitte immer sämtliche Unterlagen im Original mitbringen!
- bisheriger Reisepass / vorläufiger Reisepass / Personalausweis / vorläufiger Personalausweis
- eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) Ihres derzeitigen Wohnortes im Ausland
- Abmeldebescheinigung, sofern im aktuellen Pass / Ausweis ein deutscher Wohnort eingetragen ist
- Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde / Auszug aus dem Geburtsregister
- Ggf. Nachweis über Namensänderung (z.B. Heirat, Namenserklärung o.ä.)
- Ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde, Bescheinigung nach § 15 BVFG)
- Ggf. Promotionsurkunde aus der Name, Geburtsdatum, Ort sowie Promotionsthema hervorgehen, sofern Eintragung gewünscht.
Hinweis: Die österreichischen Titel „Dr. med. univ.“ und „Dr. med. dent“ sind nicht eintragungsfähig - Bei Verlust des alten Dokuments ist eine polizeiliche Verlustanzeige vorzulegen
Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt sind, müssen grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden, die von einem vereidigten Übersetzer angefertigt wurde.
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden und Dokumente notwendig sein.
Reisepass- / Personalausweisantrag für minderjährige Auslandsdeutsche
Bitte immer sämtliche Unterlagen im Original mitbringen!
Vor der Erstausstellung eines Ausweises für Kinder ist Ggf. die Abgabe einer Namenserklärung erforderlich, insbesondere bei Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen und bei Namenskonstellationen, z.B. Doppelnamen, die nur nach ausländischem Recht möglich sind. In einigen Fällen ist eine Geburtsanzeige erforderlich. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, um Verzögerungen bei der Ausweisausstellung zu vermeiden.
Erforderlich ist die persönliche Vorsprache des Minderjährigen und beider Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter.
Sollte nur ein Elternteil / Sorgeberechtigter zur Antragstellung vorsprechen können, kann der andere Elternteil / Sorgeberechtigte seine Zustimmung mittels der Zustimmungserklärung geben. Diese Zustimmungserklärung muss bei Antragstellung im Original zusammen mit einer beglaubigten Kopie des Passes oder Personalausweises des betreffenden Elternteils / Sorgeberechtigten vorgelegt werden.
- (PDF-Datei: PDF, 456 kB)
Bei alleinigem Sorgerecht nur eines Elternteils oder bei Vormundschaft:
- gerichtliche Entscheidung bzgl. Sorgerecht;
- bei verwitwetem Elternteil: Sterbeurkunde des anderen Elternteils.
- falls vorhanden: bisheriges Ausweisdokument
- Ausweisdokumente der Eltern
- Aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) Ihres derzeitigen Wohnortes im Ausland
- Abmeldebescheinigung, sofern im aktuellen Pass / Ausweis ein deutscher Wohnort eingetragen ist
- Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde / Auszug aus dem Geburtsregister
- Heiratsurkunde der Eltern oder Vaterschaftsanerkennung
- Bei Erstausstellung einen Nachweis der Namensführung für den deutschen Rechtsbereich (vom zuständigen Standesamt (i.d.R. Geburtsort) des deutschen Elternteils
- Ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde, Bescheinigung nach § 15 BVFG)
- Bei Verlust des Dokuments ist eine polizeiliche Verlustanzeige vorzulegen
Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt sind, müssen grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden, die von einem vereidigten Übersetzer angefertigt wurde.
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden und Dokumente notwendig sein.