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Vaterschaftsanerkennung; Beantragung der Zustimmung der Ausländerbehörde

Kurzbeschreibung

Die Ausländerbehörde muss einer Vaterschaftsanerkennung bei einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle zwischen den Elternteilen zustimmen.

Beschreibung

In Fällen eines aufenthaltsrechtlichen Gefälles zwischen den Elternteilen steht die Anerkennung einer Vaterschaft unter Zustimmungsvorbehalt der Ausländerbehörde. D.h. die Ausländerbehörde muss der Vaterschaft zustimmen. Fehlt die erforderliche Zustimmung bleibt die Anerkennung der Vaterschaft unwirksam.

Ein aufenthaltsrechtliches Gefälle liegt vor, wenn ein Elternteil ein gesichertes Aufenthaltsrecht hat und der andere Elternteil nur ein ungesichertes Aufenthaltsrecht.

Als gesichertes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne gelten:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats, soweit freizügigkeitsberechtigt
  • Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats, soweit freizügigkeitsberechtigt
  • Aufenthaltserlaubnis als Schweizer oder dessen Familienangehöriger
  • Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige von Unionsbürgern
  • Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige von EWR-Staaten
  • Niederlassungserlaubnisse
  • Daueraufenthaltserlaubnis-EU
  • Aufenthaltsrecht nach Assoziationsabkommen EWG/Türkei
  • Personen, die ein in § 16 des FreizügigkeitsG/EU genanntes Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen EU-Vereinigtes Königreich besitzen.

Als ungesichertes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne gelten:

  • Aufenthaltsgestattung
  • Bestehende Ausreisepflicht, ausgenommen Inhaber einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG
  • Schengenvisum
  • Personen, die noch nicht in das Bundesgebiet eingereist sind und keinen Aufenthaltstitel oder nur ein Schengenvisum besitzen

Wenn ein Elternteil eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, liegt kein aufenthaltsrechtliches Gefälle vor. Dann ist auch keine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich.

 

Ausnahmen von der Zustimmungspflicht

Es besteht trotz aufenthaltsrechtlichem Gefälle keine Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde, wenn:

  • der Vater nachweisbar der leibliche Vater ist,
  • der Vater leiblicher Vater anderer Kinder der Mutter ist,
  • der Vater schon eingetragener rechtlicher Vater eines anderen Kinds der Mutter ist,
  • Vater und Mutter einander nach Geburt des Kindes geheiratet haben und die Ehe zum Zeitpunkt der Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist oder
  • Vater und Mutter seit mindestens 14 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz in einem deutschen Melderegister geführt werden und sie unter diesem Hauptwohnsitz seit 14 Monaten in einem gemeinsamen Hauptwohnsitz zusammenleben.

In diesen Fällen ist die Vaterschaftsanerkennung schon ohne Zustimmung der Ausländerbehörde wirksam.

 

Zuständigkeit

Es ist die Ausländerbehörde zuständig, die allgemein für den Beteiligten mit ungesichertem Aufenthaltsrecht zuständig ist.

Das ist entweder die örtliche Ausländerbehörde der Stadt oder des Landratsamts oder die Zentrale Ausländerbehörde des Regierungsbezirks.

Ist der Elternteil mit ungesichertem Aufenthaltsrecht im Ausland, so ist die örtliche Ausländerbehörde des Wohnsitzes des in Deutschland lebenden Beteiligten zuständig.

Sind beide Elternteile im Ausland, so ist die deutsche Auslandsvertretung zuständig.

Voraussetzungen

Die Zustimmung der Ausländerbehörde wird erteilt, wenn die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist.

Die Anerkennung ist missbräuchlich, wenn die Vaterschaft gezielt zu dem Zweck anerkannt wird, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, der Mutter oder des Anerkennenden.

Verfahrensablauf

Beide Elternteile müssen einen gemeinsamen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Die Ausländerbehörde prüft dann, ob die Anerkennung missbräuchlich ist oder nicht.

Fristen

Es gibt keine Frist für die Elternteile zur Beantragung der Zustimmung. Solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt ist, ist die Vaterschaftsanerkennung aber nicht wirksam.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsfrist für die Ausländerbehörde beträgt 4 Monate. Danach gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht abgelehnt worden ist. Diese Frist kann bei Nichtmitwirkung oder nicht ausreichender Mitwirkung der Beteiligten von der Ausländerbehörde verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erfragen.

Kosten

Es können Auslagen anfallen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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Stand: 17.09.2026

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