Tierärztliche Hausapotheke; Anzeige der Einrichtung und des Betriebs
Kurzbeschreibung
Das Führen einer tierärztlichen Hausapotheke unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 79 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG)
Beschreibung
Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig.
Hersteller und Pharmagroßhändler dürfen Tierarzneimittel nur dann an Tierärzte abgeben, wenn sie überprüft haben, ob ihre Kunden zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln berechtigt sind (Art. 101 Abs. 2 VO (EU) 2019/6, Art. 22 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248).
Den Anforderungskatalog arzneimittelrechtlicher Vorschriften für Tierärzte finden Sie unter "Weiterführende Links".
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 12.09.2025
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Miesbach):
- Anzeige nach § 79 TAMG über den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke
Sie können die Anzeige nach § 79 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) über den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke online übermitteln.