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Sing- und Musikschulen; Beantragung einer Starthilfe zur Neugründung

Kurzbeschreibung

Sing- und Musikschule gemäß der Sing- und Musikschulverordnung können eine Starthilfe zur Neugründung beantragen.

Beschreibung

Zweck

Sing- und Musikschulen sollen die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, zum Singen und Musizieren führen. Sie stellen ein breitgefächertes Angebot an Grundfächern, an Vokal- und Instrumentalunterricht sowie an Ensembleunterricht bereit. Ihr Schwerpunkt liegt auf der musikalischen Breitenförderung. Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der Arbeit der Sing- und Musikschulen anerkannt und ein Beitrag zum Auf- und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Sing- und Musikschulen geleistet. Zugleich soll eine flächendeckende Versorgung mit Sing- und Musikschulen erreicht und sichergestellt werden.

Ziele des Förderprogramms sind:

  • Langfristige Erweiterung der Anzahl an Sing- und Musikschulstandorten und Ausbau im Sinne einer möglichst flächendeckenden Versorgung mit Musikschulangeboten (maßgeblich ist insoweit die zahlenmäßige Entwicklung der in Sing- und Musikschulangebote eingebundenen politischen Gemeinden in Bayern sowie ihre regionale Verteilung).
  • Langfristige Steigerung der Schülerinnen- und Schülerzahlen (die Entwicklung in den einzelnen Regierungsbezirken ist bei der Betrachtung zu berücksichtigen).
  • Langfristige Steigerung der Schülerinnen- und Schülerzahlen im Bereich des Förderklassenunterrichts (im Sinne von Nr. 5.3.2 Satz 7 Buchst. a).
  • Erhalt der Belegungszahlen im Bereich des Kammermusikunterrichts im Sinne von Nr. 5.3.2 Satz 7 Buchst. b.
  • Langfristiger und nachhaltiger Ausbau der Belegungszahlen im Bereich der Kooperationsangebote im Sinne von Nr. 5.3.2 Satz 7 Buchst. c mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Sozialeinrichtungen.

Gegenstand

Eine Förderung kommt für die Anschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Sing- und Musikschulen einschließlich Außenstellen (Starthilfe) in Betracht.

Zuwendungsempfänger

Sing- und Musikschulen in Bayern.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Sing- und Musikschulen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Bezogen auf das gesamte Förderprogramm darf die Höchstfördergrenze in Höhe von 500.000 Euro nicht überschritten werden.

Bei Neugründungen von Sing- und Musikschulen kann innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet vom Beginn der regulären Förderung an, eine Starthilfe von bis zu 30 000 Euro zur Beschaffung von Instrumenten gewährt werden. Bei Neugründungen auf Kreisebene oder ähnlich breiter kommunaler Basis können Ausgaben für Instrumentenbeschaffungen mit einer Zuwendung von bis zu 50.000 Euro innerhalb von vier Jahren gefördert werden. Im Rahmen der vorhandenen Mittel können auch Neugründungen in der Form von vertraglich angebundenen Außenstellen bereits bestehender Sing- und Musikschulen in anderen Gemeinden mit Starthilfen gefördert werden. Die Zuwendung hierfür beträgt je Außenstelle maximal 15.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren. Je Sing- und Musikschule können in einem Zeitraum von zehn Jahren höchstens Starthilfen von insgesamt 50.000 Euro gewährt werden.

Voraussetzungen

Gefördert werden können nur Zuwendungsempfänger im Sinne der Nr. 3 der Richtlinien, soweit es sich um Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien handelt. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) und Unterrichtsentgelte zu den Gesamtausgaben der Sing- und Musikschulen müssen jeweils mindestens die Höhe des staatlichen Zuschusses erreichen.

Mögliche Zuwendungsempfänger sind Sing- und Musikschulen,

  • die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Abgabenordnung verfolgen und
  • die der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) vom 17. August 1984 (GVBl. S. 290) entsprechen.

Verfahrensablauf

Anträge sind jeweils bis zum 31. März des Bewilligungsjahres an den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. zu richten (Ausschlussfrist). Die Antragstellung ist ausschließlich digital über das Portal des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. möglich. Elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden zur Vertretung berechtigten Person erkennen lassen.

Die Bewilligung der Starthilfe nach Nr. 5.4 der Richtlinien erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch einen gesonderten Bescheid.

(Das grundsätzliche Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gilt nicht für den gesamten Förderbereich im Rahmen dieser Richtlinien.)

Fristen

Anträge sind bis spätestens 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Der Antrag muss an den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. gerichtet sein.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n
  • Ausgefüllter Berichtsbogen: Zu finden im internen Bereich der Website des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen e.V.

Online-Verfahren

Link zum Portal des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V.
Link zum Portal des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V., nach Anmeldung im Portal können dort die Anträge online übermittelt werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Gegen den Förderbescheid kann Klage erhoben werden.

Weiterführende Links

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)
Stand: 30.10.2026

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e.V.

Am Achalaich 22
82362 Weilheim