Schießstätte; Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs
Kurzbeschreibung
Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.
Beschreibung
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Fristen
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich
Stand: 07.01.2026
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Miesbach):
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätte / Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten bzw. ortsveränderlichen Schießstätte kann online beantragt werden. Die Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte kann online angezeigt werden.