Pflegestatistik; Übermittlung von Daten zu stationären Pflegeeinrichtungen
Kurzbeschreibung
Gesundheitseinrichtungen müssen zweijährlich Daten über stationäre Pflegeeinrichtungen an das Statistische Landesamt übermitteln.
Beschreibung
Grundgesamtheit
Stationäre Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekassen einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben (zugelassene Pflegeeinrichtungen) oder die Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI aufweisen und danach als zugelassen gelten.
Berichtszeitraum
Die Erhebung über die stationären Pflegeeinrichtungen erfolgt zum Stichtag 15. Dezember. Seit dem Jahr 1999 findet die Erhebung alle zwei Jahre statt.
Inhaltlicher Schwerpunkt
Erhoben werden Daten über die Pflegeeinrichtungen, deren Personal sowie über die von den Einrichtungen betreuten Pflegebedürftigen.
Pflegebedürftige
Erfasst werden Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Generelle Voraussetzung für die Erfassung als Pflegebedürftige oder Pflegebedürftiger ist die Entscheidung der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegegraden 1 bis 5. Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Im Sinne dieser Legaldefinition wurden die in den Jahren 2013 und 2015 erfassten Personen ohne Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nicht zu den Pflegebedürftigen gerechnet.
… in Heimen versorgt
Hier werden die Pflegebedürftigen zugeordnet, die vollstationäre (Dauer-/Kurzzeitpflege) oder teilstationäre Pflege (Tages-/ Nachtpflege) durch die nach SGB XI zugelassenen Pflegeheime erhalten. Zu unterscheiden ist bei den Abgrenzungen generell, ob Pflegebedürftige betrachtet werden, die vollstationäre Pflege erhalten, oder die gesamte stationäre Pflege (einschließlich teilstationärer) betrachtet wird. Im stationären Bereich werden auch die Pflegebedürftigen in die Erhebung einbezogen, die im Anschluss an einen
Krankenhausaufenthalt direkt in die Pflegeeinrichtung aufgenommen wurden und Leistungen nach dem SGB XI erhalten, für die jedoch noch keine Zuordnung zu einem bestimmten Pflegegrad vorliegt. Da in diesen Fällen die Zuordnung eines Pflegegrades oftmals erst rückwirkend mit einem Zeitverzug von bis zu sechs Monaten erfolgt, ist dieser Personenkreis bereits zum Erhebungsstichtag mit zu berücksichtigen.
Bei der teilstationären Pflege werden die versorgten Pflegebedürftigen erfasst, mit denen am 15.12. ein Vertrag besteht. Nicht erfasst werden im vollstationären Bereich die Empfängerinnen und Empfänger von Pflegeleistungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43a SGB XI.
Personal
Zum Personalbestand einer Pflegeeinrichtung gehören alle, die dort beschäftigt sind, die also in einem Arbeitsverhältnis zur Pflegeeinrichtung stehen und teilweise oder ausschließlich Leistungen nach SGB XI erbringen.
Personal (geschätzte Vollzeitäquivalente)
Hier erfolgt eine Umrechnung der Arbeitszeiten des Personals in Vollzeitstellen. Im Rahmen der Pflegestatistik ist nur eine Schätzung der Vollzeitäquivalente möglich, da in der Statistik nicht die exakten Arbeitszeiten des Personals laut Arbeitsvertrag, sondern meist Zeitspannen erhoben werden. Auch wird der Arbeitsanteil nach dem SGB XI nicht in die Schätzungen einbezogen. Die Schätzung soll einen ergänzenden Einblick in die Personalstrukturen bieten
Nutzerbedarf
Die Statistik bietet den Ländern und Kreisen eine wichtige Entscheidungsgrundlage für ihre Planungen zur pflegerischen Versorgungsstruktur entsprechend § 9 des SGB XI. Um Entwicklungen in der pflegerischen Versorgung und in der Nachfrage nach pflegerischen Angeboten rechtzeitig erkennen und angemessen reagieren zu können, ist eine aussagekräftige Datenbasis unerlässlich. Dabei werden ergänzend, um ein statistisches Gesamtbild über die häusliche
Nachfrage nach Pflegeleistungen zu erhalten, auch die Daten der Statistik der Pflegegeldempfänger/-innen herangezogen.
Außerdem dienen die Daten Bund und Ländern für die Weiterentwicklung des SGB XI. Auch andere Interessenten wie z. B. die Pflegekassen oder die Träger von Pflegeeinrichtungen können aus der Statistik wertvolle Informationen über den Stand der pflegerischen Versorgung gewinnen.
EVAS: 22411
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Wenn Ihre Gesundheitseinrichtung für die Erhebung ausgewählt wurde, erhalten sie ein Schreiben mit der Aufforderung die notwendigen Angaben an das Statistische Landesamt zu übermitteln.
Bayernweite Ergänzung
Welche Angaben konkret notwendig sind, entnehmen sie dem Schreiben bzw. dem Fragebogen. Die Befragung erfolgt grundsätzlich elektronisch per IDEV. Die Zugangsdaten für IDEV erhalten sie mit dem Schreiben.
Fristen
Wenn Sie ausgewählt wurden und Daten übermitteln müssen, gelten für Sie die in der Mitteilung angegebenen Fristen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Online-Verfahren
Auskunftspflichtige können über das Online-Meldeverfahren IDEV Meldungen für die amtliche Statistik online an das Bayerische Landesamt für Statistik übermitteln.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid entnehmen. - verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich
Stand: 05.08.2026