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Pflegefachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei ausländischem Berufsabschluss

Kurzbeschreibung

Sie können eine Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung "Pflegefachmann/-frau", "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in" oder "Altenpfleger/-in" beantragen.

Beschreibung

Sie brauchen ein Erlaubnis, wenn Sie eine Tätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung "Pflegefachmann/-frau" in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen.

Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnung, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten (sog. vorbehaltene Tätigkeiten).

Gleiches gilt entsprechend für das Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in" oder "Altenpfleger/-in".

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung einer Berufszulassung über diese Seite nur zulässig ist, wenn Sie in Bayern tätig werden wollen. Denn nur dann ist eine bayerische Behörde zuständig. Die Tätigkeitsabsicht müssen Sie in geeigneter Form nachweisen (zu den möglichen Nachweisen und Ausnahmen s. „Erforderliche Unterlagen“).

Voraussetzungen

Wichtigste Voraussetzungen sind, dass Sie die Berufs- oder Hochschulausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis) und die Abschlussprüfung bestanden haben.

    Verfahrensablauf

    Für die Erteilung der Berufserlaubnis ist in Bayern das Landesamt für Pflege (LfP) zentral zuständig. Sie müssen die Erteilung der Berufserlaubnis zusammem mit den erforderlichen Unterlagen beim Landesamt für Pflege (LfP) beantragen.

    Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen können Sie den untenstehenden Antragsformularen entnehmen; weiterführende Informationen erhalten Sie beim LfP oder bei Beratungsstellen (siehe unter "Weiterführende Links").

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
      • Nachweis über die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach der für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
      • auf gesonderte Anforderung der Anerkennungsstelle:
        • Sprachzertifikat Niveau GER B2
        • Führungszeugnis
        • ärztliches Zeugnis

      Weiterführende Informationen finden Sie in den Merkblättern auf der Internetseite des Bayerischen Landesamt für Pflege (siehe unter "Weiterführende Links").

    • Nachweis der Tätigkeitsabsicht in Bayern. Zulässig sind:
      • Nachweis über eine Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern in Bayern (erforderlich ist eine Bewerbung und Antwort)
      • Einladung zum Vorstellungsgespräch bei einem Arbeitgeber in Bayern
      • Einladung zur Hospitation bei einem Arbeitgeber in Bayern
      • In-Aussicht-Stellung einer Beschäftigung durch einen Arbeitgeber in Bayern
      • Arbeitsvertrag oder Arbeitsvorvertrag mit einem Arbeitgeber in Bayern
      • Geschäftskonzept
      • Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) mit Empfehlung für das Bundesland Bayern
      • Bescheinigung über eine Wohnsitzmeldung in Bayern

      Hinweis: Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

    Online-Verfahren

    Ausländische Ausbildung als Pflegefachmann/Pflegefachfrau - Antrag auf Anerkennung
    Sie können die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung als Pflegefachmann/Pflegefachfrau online beantragen.

    Formulare

    Kosten

    Die Kosten bewegen sich je nach Aufwand im Einzelfall in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.

    Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Zudem besteht die Möglichkeit für etwaige Anpassungsmaßnahmen finanzielle Förderungen zu erhalten. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden Sie unter "Weiterführende Links"

    Rechtsgrundlagen

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Weiterführende Links

    Verwandte Themen

    Redaktionell verantwortlich

    Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
    Stand: 30.09.2026

    Weitere Informationen

    Zuständige Stelle

    Bayerisches Landesamt fÃŒr Pflege

    Mildred-Scheel-Straße 4
    92224 Amberg