Inhalt

Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliativen Pflege

Kurzbeschreibung

Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur damit pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung - in ihrem sozialen Nahraum - bleiben können.

Beschreibung

Zweck

Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von Kurzzeit-, Verhinderungs- sowie palliativen Pflegeplätzen.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung Plätze für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die Vorhaben für die Schaffung, den Ersatzneubau, den Umbau oder die Modernisierung von vollstationären Dauerpflegeplätzen sowie Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege für Pflegebedürftige und für volljährige Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in stationären Einrichtungen im Freistaat Bayern umsetzen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.

Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk - Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100.000 Euro pro neu geschaffenem Platz für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliativen Pflege.

Bei neu geschaffenen Pflegeplätzen handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.

Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, höchstens 100.000 Euro pro Platz. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.

Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.

Voraussetzungen

Für die Förderung von Pflegeplätzen müssen Sie neben den allgemeinen Voraussetzungen spezifisch für diese Förderleistung nachfolgende Punkte erfüllen. Gefördert werden Plätze für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege, a) die dauerhaft angeboten werden, b) die in der Regel den aktuellen Erkenntnissen zu Aspekten der Demenzsensibilität und für Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen, c) die mindestens die einschlägigen baulichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des PfleWoqG (AVPfleWoqG) einhalten, - soweit es sich um eine Einrichtung oder Wohnform im Sinne des PfleWoqG handelt, bleibt die Anwendung der ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Befreiungen und Abweichungen unberührt - und d) die eine Flächenobergrenze (NRF) von 55 m2 pro Bewohnerin oder Bewohner in der Regel nicht überschreiten.

Ausschlusskriterien:

Eine Förderung ist nicht mehr möglich, wenn das Bauvorhaben bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids oder der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wurde. Ein Baubeginn vor Erhalt dieser Dokumente ist förderschädlich. Der Antragsteller muss für eine Förderung auf den Zuwendungsbescheid oder die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns warten. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.

Die Bagatellgrenzen gem. der Förderrichtlinie für die förderfähigen Gesamtkosten müssen durch das Förderprojekt erreicht werden.

Im Fall des Kaufs von Immobilien muss das Landesamt für Pflege rechtzeitig in die Planungen einbezogen werden; die Leistungsphase 3 der HOAI darf bei der Beteiligung nicht überschritten sein.

Verfahrensablauf

Der Förderantrag ist unterzeichnet und digital (einschließlich sämtlicher Anlagen zur Phase 1) beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen. Lediglich Pläne sind im Original vorzulegen.

Über alle innerhalb der Frist eingegangenen Anträge wird nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden.

Seit dem Haushaltsjahr 2023 wird ein zweistufiges Auswahlverfahren durchgeführt. Sollten Sie mit Ihrem Vorhaben in die engere Wahl für eine Zuwendung kommen, sind im zweiten Schritt des Verfahrens weitere Unterlagen vorzulegen. Hierfür erhalten Sie eine gesonderte Aufforderung.

(Einen ggf. notwendigen vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragen Sie bitte mit entsprechender Begründung beim Landesamt für Pflege.)

Fristen

Anträge sind bis spätestens 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Werden die Pflegeplätze mit Dauerpflegeplätzen kombiniert gilt der 31.10. eines jeden Jahres für das Folge-Förderjahr, bei allen anderen der 31.10. des laufenden Förderjahres. Eine frühzeitige Antragstellung wird empfohlen.

Bearbeitungsdauer

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 5 Monat(en) bis zu 7 Monat(en) zu rechnen.

(5 bis 7 Monate)

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n
  • Antragsformular: Bei kombinierten Anträgen (mit Dauerpflege) unterteilt in Phase 1 (bis zum 31.10.) und Phase 2 (nach gesonderter Aufforderung). Bei Anträgen ohne Dauerpflegeplätze gibt es keine zwei Phasen.
  • Kreditbereitschaftserklärung: Soweit ein Kredit zur Refinanzierung genutzt wird
  • Bedarfsbestätigung des jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträgers: Pflegeplätze in der Altenpflege (> 65 Jahre): jeweiliges Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt, Pflegeplätze für jüngere Menschen (< 65 Jahre): jeweiliger Bezirk
  • Vollmacht Ansprechpartner/-in
  • EU Beihilfe Muster zur De-minimis-Beihilfe Erklärung oder zur DAWI-De-minimis Beihilfe Erklärung
  • Erklärung über die Kenntnis der Strafbarkeit der subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens zur Förderrichtlinie PflegesoNah
  • Vorlage Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Hochbaumaßnahme nach Muster 6 zur Art. 44 BayHO
  • ggf. Bestätigung der FQA: Für Einrichtungen die unter den Anwendungsbereich des PfleWoqG fallen und bei Verhinderungs- oder palliativer Pflege)
  • Gesamtkonzept, welches die Vorgaben der Richtlinie für die jeweilige Versorgungsform entsprechend berücksichtigt
  • Eigentumsnachweis: z. B. Auszug aus dem Grundbuch o. ä.
  • ggf. Versorgungsvertrag bzw. Inaussichtstellung des Versorgungsvertrags: Bei Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege sowie Dauerpflege
  • ggf. Betriebserlaubnis gem. SGB VIII: Nur bei Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder, jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung
  • Lageplan: mind. M 1:1000 mit Darstellung der Erschließung (digital und zusätzlich im Original)
  • Pläne: Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Außenbereiche (wenn Teil der Planung) möglichst in M 1:100, Planungstiefe mind. Leistungsphase 2 HOAI (digital und zusätzlich im Original)

Formulare

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 17.09.2026

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bayerisches Landesamt fÃŒr Pflege

Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg