Personenverkehrsstatistik; Übermittlung von vierteljährlichen Daten des gewerblichen Personennahverkehrs und des Omnibusfernverkehrs
Kurzbeschreibung
Betriebsführer oder beauftragte Beförderer im Schienennahverkehr und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omnibussen müssen vierteljährlich Daten an das Statistische Landesamt übermitteln.
Beschreibung
Die vierteljährliche Statistik des gewerblichen Personennahverkehrs und des Omnibusfernverkehrs ist eine Primärerhebung, welche als Vollerhebung mit Abschneidegrenze durchgeführt wird.
Für die Erhebung besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber bzw. die Leiterinnen und Leiter der Unternehmen, die im Jahr der letzten Totalerhebung mindestens 250.000 Fahrgäste befördert haben, sowie der Unternehmen mit gewerblichen Schienennahverkehr.
Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die ausschließlich freigestellten Schülerverkehr durchführen.
Im Personenverkehr mit Bussen und Bahnen werden - wie in den Verkehrsstatistiken üblich - Unternehmen, die entsprechende Verkehre betreiben, in die Statistik einbezogen, auch wenn sie den jeweiligen Verkehr nicht als Haupttätigkeit betreiben. Der Statistik liegt somit eine funktionale Betrachtung zugrunde.
Bei der Erfragung einzelner Merkmale erfolgt eine starke Orientierung an den in diesem Wirtschaftszweig gebräuchlichen Begriffen. Maßgeblich ist hier u. a. das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), dessen Definitionen die Statistik z. B. hinsichtlich der Verkehrsarten nutzt.
Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik sind die Zahl der Unternehmen, die Zahl der Fahrgäste und die Beförderungsleistungen im Eisenbahnnahverkehr und im Straßenbahnverkehr sowie im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omnibussen nach Eigentumsverhältnissen. Die Erhebung erfragt die Erhebungsmerkmale immer zum vorangegangenen Kalenderquartal.
Die Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, umfassender, differenzierter, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten. Ergebnisse über das Verkehrsaufkommen sind Grundlage für eine Vielzahl von Maßnahmen im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung und Verkehrswirtschaft. Sie sind daher für Bund, Länder und Gemeinden ebenso wie für die Verkehrsträger und Verkehrsunternehmen von großer Bedeutung. Insbesondere lassen sich optimale Entscheidungen zur Verbesserung der Verkehrsbedienung in der Fläche und in Ballungsräumen nur treffen, wenn ausreichende statistische Informationen über die Struktur und die Entwicklung des Verkehrs sowie der einzelnen Verkehrsmittel vorhanden sind. Die Vierteljahreserhebung dient dabei insbesondere der kurzfristigen Beobachtung der Entwicklung. Da die großen Unternehmen über 98% der Fahrgäste befördern, liegen für eine Konjunkturbeobachtung qualitativ ausreichende Ergebnisse vor.
Die Hauptnutzer/-innen der Statistik sind die Verkehrsministerien des Bundes und der Länder sowie die jeweiligen Parlamente, Aufgabenträger, Verbände des Personenverkehrs und der übrigen Verkehrsträger, Unternehmen des Personenverkehrs, Generaldirektion MOVE (Mobilität und Verkehr) der EU.
EVAS: 46181
Voraussetzungen
Sie haben ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, Angaben an das Statistische Landesamt zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Wenn ihr beförderndes Unternehmen für die Erhebung ausgewählt wurde, erhalten Sie ein Schreiben mit der Aufforderung die notwendigen Angaben an das Statistische Landesamt zu übermitteln. Alle wichtigen Angaben und Informationen entnehmen Sie dem Schreiben bzw. dem Fragebogen.
Bayernweite Ergänzung
Die Befragung erfolgt grundsätzlich elektronisch über das Erhebungsportal IDEV (Internet Datenerhebung im Verbund) des Statistischen Landesamtes. Die Zugangsdaten für IDEV erhalten Sie mit dem Schreiben.
Fristen
Wenn Sie ausgewählt wurden und Daten übermitteln müssen, gelten für Sie die in der Mitteilung angegebenen Fristen.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Online-Verfahren
Auskunftspflichtige können über das Online-Meldeverfahren IDEV Meldungen für die amtliche Statistik online an das Bayerische Landesamt für Statistik übermitteln.
Kosten
kostenfrei
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid entnehmen. - verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich
Stand: 02.09.2026