Personalstandstatistik; Übermittlung von Daten des öffentlichen Dienstes
Kurzbeschreibung
Die Personalabrechnungsstellen müssen jährlich Daten an das Statistische Landesamt übermitteln.
Beschreibung
Grundgesamtheit
Die Personalstandstatistik liefert Daten über die Beschäftigten der öffentlichen Arbeitgeber, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis mit der jeweiligen Einrichtung stehen. Zum öffentlichen Dienst gehören der Bund (einschl. des Bundeseisenbahnvermögens und den Beamtinnen und Beamten, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen wurden), die Länder, die Gemeinden/Gemeindeverbände, die Sozialversicherungsträger einschließlich der Bundesagentur für Arbeit.
Berichtszeitraum/-zeitpunkt
Die Ergebnisse werden jeweils zum Stichtag 30.06. eines Jahres nachgewiesen.
Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik
Die Beschäftigten, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis zu den auskunftspflichtigen Dienststellen stehen und in der Regel Gehalt oder Entgelt aus den Haushaltsmitteln dieser Stellen beziehen, werden nach folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Geschlecht,
3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses,
4. Laufbahngruppe, Einstufung, Stufe der Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat (Juni),
5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort,
6. Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich.
Nutzerbedarf
Die für Dienst-, Besoldungs-, Tarif- und Versorgungsrecht zuständigen Ministerien nutzen die Ergebnisse der Personalstandstatistik als Grundlage für politische Entscheidungen zur Weiterentwicklung des Dienst-, Besoldungs-, Tarif und Versorgungsrechts. Die Personalstandstatistik bildet eine wichtige Datengrundlage für Änderungen des öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystems. Sie ist wichtige Basis für Vorausberechnungen über die Höhe der zukünftigen Versorgungsausgaben und wird für die Kalkulation der Zuweisungssätze zum Versorgungsfonds des Bundes genutzt. Die Ergebnisse der Personalstandstatistik dienen ferner der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes und der Länder, sie sind Grundlage für Personalstruktur- und Organisationsuntersuchungen, die Aufstellung von Gleichstellungskonzepten sowie Benchmarking insbesondere im kommunalen Bereich und werden von Ländern und Gemeinden genutzt, um Rationalisierungspotenzial aufzudecken.
Da für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse keine Sozialversicherungspflicht besteht, stellt die Personalstandstatistik die einzige umfassende Datenquelle zur Ergänzung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten dar und fließt damit in Arbeitsmarktstatistiken und in die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ein.
EVAS: 74111
Voraussetzungen
Sie haben ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, Angaben an das Statistische Landesamt zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Alle Dienststellen erhalten ein Schreiben mit der Aufforderung die notwendigen Angaben an das Statistische Landesamt bzw. das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Welche Angaben konkret notwendig sind, entnehmen sie dem Schreiben bzw. dem Fragebogen.
Bayernweite Ergänzung
Die Befragung erfolgt grundsätzlich elektronisch per IDEV oder eCore. Die Zugangsdaten erhalten sie mit dem Schreiben.
Fristen
Wenn Sie ausgewählt wurden und Daten übermitteln müssen, gelten für Sie die in der Mitteilung angegebenen Fristen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Online-Verfahren
- Online-Meldeverfahren IDEV
Auskunftspflichtige können über das Online-Meldeverfahren IDEV Meldungen für die amtliche Statistik online an das Bayerische Landesamt für Statistik übermitteln.
- Online-Meldeverfahren eSTATISTIK.core
Auskunftspflichtige können über das Online-Meldeverfahren die Daten automatisiert aus dem jeweiligen Softwaresystem an das Bayerische Landesamt für Statistik übermitteln. Damit sind keine manuellen Eingaben mehr erforderlich.
Kosten
kostenfrei
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid bzw. Ingangsetzungsschreiben entnehmen. - verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich
Stand: 02.09.2026