Kommunaler Klimaschutz; Beantragung einer Förderung für kommunales Energiemanagement
Kurzbeschreibung
Bringen Sie Ordnung in den Energieverbrauch Ihrer Kommune! Unsere Förderung hilft Kommunen bei der Analyse des Energieverbrauchs. Mit einem Energie- und ggf. kombinierten Qualitätsmanagement sparen Sie beim Betrieb Ihrer Liegenschaften CO2 und bares Geld.
Beschreibung
Zweck
Zweck der Zuwendung ist der Aufbau eines wirkungsvollen Kommunalen Energiemanagements (KEM), mit dem die Kommune ihren Energieeinsatz gezielt steuern kann.
Durch die regelmäßige Erfassung und Auswertung von Verbräuchen, die Optimierung des Anlagenbetriebs und die systematische Vorbereitung von Effizienzmaßnahmen werden Energieverschwendung sichtbar gemacht, Kosten reduziert und der Ausstoß von Treibhausgasen spürbar verringert - in Schulen, Rathäusern, Sporthallen und anderen kommunalen Gebäuden.
Gegenstand
Kommunales Energiemanagement (KEM), ggf. in Kombination mit einem Qualitätsmanagementverfahren
- Einführung bzw. Ausbau eines Energiemanagements
- Energie-Analyse, Monitoring-Software (auch KI-basiert), Messtechnik, inkl. technischer und baulicher Anpassungen
- Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Infoboards)
- Optional: Fachberatung und Zertifizierung
Förderhöhe: bis zu 50 %
maximal: 100.000 €
Mit zusätzlicher Managementberatung: bis zu 150.000 €
Kommunen unter 2.000 Einwohnern bzw. interkommunale Zusammenschlüsse unter 5.000 Einwohnern erhalten 10 Prozentpunkte, finanzschwache Kommunen bekommen 20 Prozentpunkte mehr.
(Achtung: Eine Kombination beider Aufschläge ist nicht möglich.)
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden bayerische Städte und Gemeinden, Landkreise und Bezirke, deren Zweckverbände und andere Zusammenschlüsse sowie kommunale Unternehmen.
Zuwendungsfähige Kosten
Welche Kosten gefördert werden, hängt vom jeweiligen Fördergegenstand ab.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Sie erhalten einen prozentualen Anteil Ihrer förderfähigen Ausgaben als Zuschuss - wie hoch dieser Anteil und der maximale Betrag sind, richtet sich nach dem jeweiligen Fördergegenstand.
Voraussetzungen
Allgemeine Fördervoraussetzungen - kurz erklärt
- Projektstart erst nach Bewilligung
Beginnen Sie erst mit dem Projekt, wenn der Förderbescheid vorliegt. Vorarbeiten auf eigenes Risiko sind ausgeschlossen. - Keine Pflichtaufgaben
Vorhaben, zu denen Ihre Kommune oder Dritte ohnehin gesetzlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden. - Finanzierung steht
- Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein (z. B. Eigenanteil, weitere Zuschüsse).
- Laufende Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Kommune selbst. - Mindestgröße
Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 10 000 € betragen. - Anschaffungen
Gefördert werden Anschaffungen nur, wenn sie in das Eigentum der Kommune übergehen und nicht gewerblich betrieben werden. - Genehmigungen
Holen Sie alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen (etwa von Grundstückseigentümer*innen) ein, bevor Sie mit der Umsetzung beginnen. - Zweckbindung
Die geförderten Mittel und angeschafften Anlagen sind ausschließlich für das bewilligte Vorhaben zu nutzen. In der Regel gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren ab Inbetriebnahme; eine kürzere Frist ist nur in gut begründeten Ausnahmefällen möglich.
Ausschlusskriterien:
- Vorhaben, zu denen Ihre Kommune oder Dritte ohnehin gesetzlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden.
- Eine Zuwendung für die in Energieförderprogrammen des Freistaates Bayern erfassten Fördermaßnahmen (zum Beispiel Energieforschung, Energienutzungspläne, Energiecoaching, kommunaler Energiewirt) ist ausgeschlossen.
- Leistungen, die der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) dienen, sind nicht förderfähig.
Verfahrensablauf
So läuft Ihr Antrag ab - Schritt für Schritt
- Antrag online stellen
Füllen Sie den Antrag auf der Fördermanagementplattform Bayern aus und senden Sie ihn ab. - Weiterleitung an die richtige Stelle
Die Plattform schickt Ihren Antrag automatisch an die zuständige Bezirksregierung. Bei Rückfragen meldet sich die Behörde direkt bei Ihnen. - Zuwendungsbescheid erhalten
Nach erfolgreicher Prüfung bekommen Sie Ihren Zuwendungsbescheid. - Geld auszahlen lassen
- Projekte über 100 000 €: Sie reichen nach Abschluss einen Verwendungsnachweis ein, der geprüft wird.
- Projekte bis 100 000 €: Eine kurze Mitteilung, dass Ihr Vorhaben abgeschlossen ist, genügt (vereinfachtes Verfahren). - Änderungen mitteilen
Ändern sich nach Bewilligung die tatsächlichen Kosten, informieren Sie bitte sofort die Bewilligungsstelle - nur so kann der Zuschuss korrekt angepasst werden.
(Sie möchten mit Ihrem Projekt loslegen, bevor der Förderbescheid vorliegt? Dann brauchen Sie eine ausdrückliche Zustimmung zum "vorzeitigen Vorhabenbeginn" (Nr. 1.5.4 VV zu Art. 44 BayHO). So gehen Sie vor: Rechtzeitig beantragen- Stellen Sie den Antrag vor dem ersten rechtsverbindlichen Schritt (z. B. Auftrag unterschreiben, Bestellung auslösen).- Schreiben Sie dazu eine formlose E-Mail an Ihre zuständige Bewilligungsbehörde., Dringlichkeit begründen- Erläutern Sie, warum Sie nicht bis zum Förderbescheid warten können (z. B. enge Bau-/Ausschreibungsfristen, saisonale Arbeiten, Preisbindungen).- Beschreiben Sie kurz, welche Folgen es hätte, wenn sich das Vorhaben verzögert., Risiko kennen- Die Zustimmung ermöglicht nur den Start - sie ist keine Förderzusage.- Beginnen Sie trotzdem auf eigenes Risiko: Wird der Antrag später abgelehnt oder gekürzt, tragen Sie die Kosten selbst., Schriftliche Zustimmung abwarten- Legen Sie erst los, wenn Ihnen die behördliche Bestätigung schriftlich vorliegt.- Ausgaben, die vor diesem Datum entstehen, sind nicht förderfähig., Umfang beachten- Die Zustimmung gilt nur für das beantragte Vorhaben in der angegebenen Höhe.- Änderungen (z. B. neue Gewerke, höhere Kosten) müssen erneut genehmigt werden., Unterlagen beifügen- Aktueller Kosten- und Zeitplan- Gemeinderats-/Kreistagsbeschluss zum Projekt- Finanzierungskonzept (Eigenanteil gesichert). Befolgen Sie diese Schritte, bleibt Ihr Vorhaben trotz frühem Start förderfähig - und Sie vermeiden unangenehme Überraschungen bei der späteren Prüfung.)
Hinweise
n.v.
Fristen
Die Antragsfrist beträgt 4 Jahr(e). Anträge können zwischen 01.08.2026 und 31.12.2029 (Laufzeit der Förderrichtlinie) gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 9 Monat(en) bis zu 18 Monat(en) zu rechnen.
Erforderliche Unterlagen
- Projektbeschreibung: Kurz schildern, was Sie vorhaben und welches Ziel Sie damit verfolgen (z. B. wie viele Tonnen CO2 Sie einsparen wollen und wie Sie das berechnen).
- Ausgabengliederung und Finanzierungsplan: Übersicht der geplanten Ausgaben und Finanzierungsplan (Eigenanteil, andere Zuschüsse )
- Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde: Schriftlich bestätigen, dass Sie mit dem Projekt noch nicht begonnen haben.
- Erklärung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG: Angeben, ob Ihre Kommune zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt ist.
- ggf. Nachweis der Finanzschwäche: Eine Bestätigung der Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht vorlegen.
- Gremienbeschluss: Beschluss des zuständigen kommunalen Gremiums, dass das Vorhaben durchgeführt werden soll.
- Erklärung zur Doppelförderung: Erklärung, dass Sie für dasselbe Projekt keine weiteren Landesmittel beantragen.
- Auflistung/Übersicht der zu untersuchenden öffentlichen Gebäude: Insbesondere sind folgende Angaben notwendig: Sind in den Gebäuden z. B. Wohnungen oder Räumlichkeiten ganz oder nur tageweise an Private vermietet, werden die Gesamt qm sowie die qm der vermieteten Flächen und der Verkehrswege (z. B. Flure, Heizraum, Garderobe) benötigt.
- ggf. aktuelle Einwohnerbestätigung bzw. Meldebestandsauskunft: Eine aktuelle Bestätigung für "kleine Kommune bzw. interkommunaler Zusammenschluss" hochladen.
Online-Verfahren
Sie können die Förderung über die Fördermanagementplattform Bayern (FMP) digital beantragen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Die Kommunen können Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Bayerischen Verwaltungsgericht einlegen.
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 07.08.2026