Kommunale Wärmeplanung; Übermittlung von Anzeigen, Anträgen und Daten von Betreibern von Wärmenetzen
Kurzbeschreibung
Wärmenetzbetreiber müssen Anzeigen, Anträge und Daten im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung an das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht übermitteln.
Beschreibung
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) verpflichtet Betreiber zur schrittweisen Dekarbonisierung ihrer Netze. Bestandsnetze müssen ab 1. Januar 2030 mindestens 30 % und ab 1. Januar 2040 müssen alle Wärmenetze mindestens 80 % der jährlichen Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus liefern. Das Endziel ist vollständige Versorgung aus diesen Quellen bis spätestens 31. Dezember 2044.
Für neue Wärmenetze gilt, dass ab dem 1. März 2025 ein Mindestanteil von 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme in die Wärmenetze gespeist werden muss. Bei neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ist der Biomasseanteil zudem seit dem 1. Januar 2024 auf maximal 25 % und ab den 1. Januar 2045 auf maximal 15 % begrenzt.
In Einzelfällen sind Fristverlängerungen möglich (bis längstens 31. Dezember 2034 bzw. 31. Dezember 2044), etwa bei unbilliger Härte oder für komplexe Maßnahmen. Fristverlängerungen aufgrund der Komplexität der Dekarbonisierungsmaßnahme müssen bis 31. Dezember 2026 angezeigt und bis 31. Dezember 2027 baulich begonnen werden.
Zudem sind Betreiber, deren Wärmenetze noch nicht vollständig dekarbonisiert sind, verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau‑ und -dekarbonisierungsfahrplan (Anlage 3) zu erstellen, der mindestens alle fünf Jahre zu prüfen und zu aktualisieren ist. Ausnahmen gelten für bestimmte BEW‑geförderte Transformationspläne, sehr kurze Netze oder teilweise vereinfachte Anforderungen für kleine Netze. Vertrauliche Informationen sowie Datenschutz oder verteidigungsrelevante Daten können eingeschränkt oder nur mit Zustimmung veröffentlicht werden.
Die Daten für neue Wärmenetze und Fahrpläne, sowie Anträge auf Fristverlängerung und Anzeigen komplexer Maßnahmen müssen an das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht übermittelt werden.
Betreiber eines Netzes, das kein Wärmenetz im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes darstellt, können dies dem Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht mitteilen.
Voraussetzungen
Eine leitungsgebundene Wärmeversorgung gilt als Wärmenetz, wenn sie
- mehr als 16 Gebäude oder
- mehr als 100 Wohneinheiten
versorgt.
Verfahrensablauf
Über das Online-Verfahren "Bayern Wärme Portal" können Wärmenetzbetreiber ihre Anzeige‑, Nachweis‑ und Mitteilungspflichten nach dem Wärmeplanungsgesetz vollständig digital erfüllen.
Im Portal können insbesondere eingereicht werden:
- Anzeigen und Mitteilungen zu bestehenden und neuen Wärmenetzen
- Anträge auf Fristverlängerung und Anzeigen komplexer Maßnahmen nach § 29 WPG
- Mitteilungen zu neuen Wärmenetzen nach § 30 WPG
- Wärmenetzausbau‑ und ‑dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 WPG
Hinweise
Es sind folgende Umsetzungsfristen zu beachten:
- Dekarbonisierung der Wärmenetze (§ 29 WPG)
- mindestens 30 % erneuerbare Energien/ Abwärme ab 1. Januar 2030 für bestehende Wärmenetze
- mindestens 80 % erneuerbare Energien/ Abwärme ab 1. Januar 2040 für alle Wärmenetze
- Neue Wärmenetze (§ 30 WPG)
- mindestens 65 % erneuerbare Energien/ Abwärme ab 1. März 2025 für neue Wärmenetze
- Biomassebegrenzung bei neuen Netzen > 50 km: max. 25 % ab 1. Januar 2024 (gilt für bestimmte Fälle)
- Vollständigen Klimaneutralität (§ 31 WPG)
- 100 % Erneuerbare Energien/ Abwärme bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 (§ 31 WPG) für alle Wärmenetze
- Biomassebegrenzung für alle Wärmenetze > 50 km: max. 15 % zum 1. Januar 2024 (gilt für bestimmte Fälle)
Fristen
Es sind folgende Fristen zu beachten:
- Dekarbonisierung der Wärmenetze (§ 29 WPG): Anzeige einer komplexen Maßnahme aufgrund von Planungs- und Genehmigungsverfahren gemäß § 29 Abs. 3 WPG muss bis 31. Dezember 2026 und baulicher Beginn bis 31. Dezember 2027 erfolgen.
- Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan (§ 32 WPG): Pflicht zur Erstellung eines Wärmenetzausbau- und –dekarbonisierungsfahrplans nach Anlage 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für alle Wärmenetze, die noch nicht vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Anzahl der eingehenden Anträge.
Erforderliche Unterlagen
- Kartografische Darstellung des Wärmenetzes
- Nachweise zur Erfüllung der ausgewählten Leistung
Online-Verfahren
Sie können über das Portal die Anzeigen und Meldungen im Rahmen der Pflichten für Wärmenetzbetreiber gemäß Wärmeplanungsgesetz online übermitteln.
Kosten
Es fallen Kosten im Rahmen der Fristverlängerung gemäß § 29 Abs. 2 WPG an. Die Kosten bewegen sich in der Rahmengebühr von 5 bis 25.000 EUR.
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG)
- § 29 Abs. 2 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG)
- § 29 Abs. 3 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG)
- § 32 Abs. 1 Satz 1 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG)
- § 8 Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)
Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.
Weiterführende Links
- Wärmenetzbetreiber
Informationen des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht - Kommunale Wärmeplanung in Bayern
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie - Mit kommunaler Wärmeplanung in eine klimaneutrale Zukunft
Informationsangebot der Landesagentur für Energie und Klimaschutz Bayern
Verwandte Themen
Redaktionell verantwortlich
Stand: 01.09.2026