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Insolvenzstatistik; Übermittlung von Daten über Restschuldbefreiung

Kurzbeschreibung

Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder müssen jährlich Daten an das Statistische Landesamt übermitteln.

Beschreibung

Die Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung ist eine Vollerhebung, die jährlich durchgeführt wird. Für die Erhebung besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder.

Die Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung liefert Informationen über die Anzahl der beendeten Insolvenzverfahren, die Summe der befriedigten Absonderungsrechte, die Summe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen, den zur Verteilung an Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrag und die Abschlagszahlungen. In den Ergebnissen werden außerdem Deckungsquoten und Verluste veröffentlicht, untergliedert nach Art des Schuldners und bei Insolvenzverfahren von Unternehmen differenziert nach Wirtschaftszweig, Rechtsform, Alter des Unternehmens und Zahl der Arbeitnehmer. Bei natürlichen Personen werden Angaben zur Ankündigung der Restschuldbefreiung nachgewiesen. Handelt es sich um ein Insolvenzverfahren eines Unternehmens werden zusätzlich Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg (unter anderem auch die gesicherten Arbeitsplätze) und zur Eigenverwaltung erhoben. Diese Angaben werden untergliedert nach Höhe der Forderungen, Höhe der Verluste, Rechtsform, Alter der Unternehmen und Vorfinanzierung von Insolvenzgeld dargestellt. Ab dem Berichtsjahr 2014 werden auch Ergebnisse über die Art der Beendigung der Insolvenzverfahren veröffentlicht. Ergebnisse über die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Gründe bei einer Versagung der Restschuldbefreiung wurden erstmalig für das Berichtsjahr 2017 publiziert.

EVAS: 52431

Voraussetzungen

Sie haben ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, Angaben an das Statistische Landesamt zu übermitteln.

Verfahrensablauf

Die Daten werden von den zuständigen Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern an das Statistische Landesamt übermittelt.

Fristen

Wenn Sie ausgewählt wurden und Daten übermitteln müssen, gelten für Sie die in der Mitteilung angegebenen Fristen.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n

keine

Kosten

kostenfrei

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Landesamt für Statistik (siehe BayernPortal)
Stand: 02.09.2026

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bayerisches Landesamt fÃŒr Statistik

NÃŒrnberger Str. 95
90762 FÃŒrth