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Hauptamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen; Beantragung einer Förderung

Kurzbeschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt mit der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen die Kommunen dabei, die Tätigkeit von Ehrenamtlichen im Bereich Asyl und Integration auf kommunaler Ebene praxisbezogen zu unterstützen.

Beschreibung

Zweck

Die hauptamtlichen Integrationslotsen sollen das im Bereich Asyl und Integration tätige Ehrenamt auf kommunaler Ebene praxisbezogen unterstützten. Ziel ist dabei die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeit, eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure und Fortbildung der Ehrenamtlichen sowie die Gewinnung und effiziente Vermittlung weiterer freiwilliger Helferinnen und Helfer.

Gegenstand

Gefördert werden unter Beachtung des Förderzwecks hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen zur Unterstützung Ehrenamtlicher auf kommunaler Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte).

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. Die Kommune kann sich jedoch Dritter bedienen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben. Nr. 3.6.2 der BIR gilt entsprechend. Zuwendungsfähig sind auch die Aufwendungen für die Durchführung von Supervisionen sowie Organisation und Durchführung aufgabenmäßiger Veranstaltungen. Ferner sind die Beschaffungsausgaben für Schulungshefte im Rahmen der Mieterqualifikation von Menschen mit Migrationsgeschichte sowie die im Projekt erstatteten Fahrtkosten von Ehrenamtlichen zuwendungsfähig.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Der Fördergeber fördert für bis zu drei Jahre im Rahmen einer Anteilfinanzierung bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Antragsteller muss einen angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen, der auch über Drittmittel erbracht werden kann.

Voraussetzungen

Die eingesetzten Personen sollen über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. Zudem sind praktische Erfahrungen im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination sowie in der Betreuung von Menschen mit Migrationsgeschichte hilfreich. 

Der Fördergeber fördert für bis zu drei Jahre im Rahmen einer Anteilfinanzierung bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Antragsteller muss einen angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen, der auch über Drittmittel erbracht werden kann.

Verfahrensablauf

Anträge auf Förderung sind bei der Regierung von Mittelfranken (Sachgebiet 15) einzureichen, die über diese entscheidet (Bewilligungsbehörde). 

Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahren.

Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck (mit Anlagen) ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. 

Die weiteren Einzelheiten zum Antragstellungs- und Bewilligungsverfahren entnehmen Sie bitte der Richtlinie.

Neuantragstellungen im Rahmen der BIR III sind nicht mehr möglich. Das digitale Antragsverfahren für Förderungen nach der BIR IV, welche zum 1.1.2027 in Kraft treten wird, wird rechtzeitig vorher wieder geöffnet sein.

Fristen

Anträge auf Zuwendung sind vor Beginn des Bewilligungszeitraums grundsätzlich bis spätestens 15. November des Vorjahres zu stellen. Etwaige Änderungen nach Antragstellung können der Bewilligungsbehörde noch bis spätestens 15. März des Bewilligungszeitraums mitgeteilt werden. Für 2026 ist diese Frist bereits abgelaufen.

(3 Jahre Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahren.)

Online-Verfahren

Formulare

Rechtsgrundlagen

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 10.07.2026

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n
  • Vordrucke der Bewillgungsbehörde: Können auf der Übersichtsseite der Regierung von Mittelfranken bzw. im Onlineverfahren heruntergeladen werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Regierung von Mittelfranken

Promenade 27
91522 Ansbach