Inhalt

Fahreignungsregister; Beantragung der Tilgung einer Eintragung

Kurzbeschreibung

In besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten kann angeordnet werden, dass Einträge im Fahreignungsregister (Punkte) gelöscht werden.

Beschreibung

Die zuständige Regierung kann bei Eintragungen, die nicht in das Bundeszentralregister aufzunehmen sind, – unabhängig von sonst geltenden Tilgungsfristen und -verboten – die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) anordnen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.

Eine entsprechende vorzeitige Tilgung kommt insofern nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, etwa wenn die zugrunde liegende Entscheidung materiell unrichtig ist und die betroffene Person sie ohne eignes Verschulden hat rechtskräftig werden lassen.

Die Anordnung der vorzeitigen Tilgung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen.

Auf die Anordnung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist ggf. schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.

Bearbeitungsdauer

ca. 3 bis 6 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Ggf. Schriftlicher Antrag mit Begründung, warum die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Regierung vorliegen
  • Ggf. Kopie der zugrunde liegenden Entscheidung

Kosten

Die Kosten bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand: 12,80 bis 102 EUR.

Rechtsgrundlagen

§ 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Tilgung der Eintragungen

Rechtsbehelf

Verpflichtungsklage

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 30.05.2025

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Regierung von Oberbayern

Maximilianstraße 39
80538 MÃŒnchen