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Brand- und Katastrophenschutz; Informationen zur Alarmierungsplanung

Kurzbeschreibung

Für die Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz sind die Kreisverwaltungsbehörden und für die Alarmierungsplanungen des Rettungsdienstes die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zuständig.

Beschreibung

Zweck der Alarmierungsplanung ist eine möglichst schnelle und der jeweiligen Situation angemessene Alarmierung der bei einem Notruf, einer bestimmten Lage, einem bestimmten Objekt zu einem bestimmten Zeitpunkt und im ersten Zugriff benötigten Einsatzmittel. Daher sind grundsätzlich immer die am schnellsten verfügbaren geeigneten Einsatzmittel, unabhängig von bestehenden Verwaltungsgrenzen, einzuplanen.

Die Alarmierungsplanung ist die Zuordnung von Einsatzmitteln und Maßnahmen zu

  • Einsatzstichwörtern
  • Objekten/Gebieten
  • Zeiträumen

Die Alarmierung ist flächendeckend zu planen. Über die flächendeckende Planung hinaus sind objekt- und ereignisbezogene Alarmierungsplanungen - soweit erforderlich - anzulegen (z. B. Einsatzplanung für einen Industriebetrieb, Eisenbahnunfall). Es ist anzustreben, die Alarmierungsplanung auf Fahrzeuge und kleinere Organisationseinheiten (Schleifen) bezogen anzulegen, um eine möglichst bedarfsgerechte Alarmierung zu erreichen. Unabhängig von der Alarmierung gemäß der Alarmierungsplanung sind Nachalarmierungen jederzeit möglich.

Für die Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz sind die Kreisverwaltungsbehörden, für die Alarmierungsplanungen des Rettungsdienstes die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) zuständig. Sie werden dabei von den Leitern der Integrierten Leitstellen (ILS), den Kreis- und Stadtbrandräten, den Leitern der Berufsfeuerwehren, den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren, den Durchführenden des Rettungsdienstes, den Mitwirkenden im Katastrophenschutz, den THW-Ortsbeauftragten, allen staatlichen und kommunalen Stellen sowie von den Betreibern von Anlagen und Einrichtungen gemäß Art. 8 Abs. 2 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) unterstützt.


Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Miesbach):

Unter www.daxenfeuer.de können Sie Daxenfeuer (Verbrennen von Käferholz, nicht abtransportierbare Holzabfälle), Brauchtumsfeuer (Peter&Paul, Johannifeuer, Osterfeuer) oder auch 
sonstige Zweckfeuer (Gasabfackeln, größere Grillschale, Feuerwerk, Sonstiges) kostenfrei, schnell und einfach online bei der Integrierten 
Leitstelle Rosenheim melden. 

Flyer: Neue Meldeplattform: Daxenfeuer künftig online melden / Landkreis Miesbach (landkreis-miesbach.de)

Verfahrensablauf

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Miesbach):

Wie funktioniert die Meldung eines Feuers? Sie können www.daxenfeuer.de von jedem Endgerät aus bedienen. 1. Art des Feuers auswählen. 2.Persönliche Daten angeben. 3.Ort des Feuers angeben. 4. Zeitpunkt des Feuers angeben. 5. Meldung einfach absenden.

Hinweise

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Miesbach):

Wichtig! Bitte informieren Sie sich immer, ob das Abbrennen eines Feuers an dem gewünschten Ort und der gewünschten Zeit erlaubt ist. Warnungen zu Waldbrandgefahr finden Sie bei den zuständigen Behörden und unter www.wettergefahren.de Eine Meldung unter www.daxenfeuer.de ersetzt KEINE Genehmigung, falls eine solche notwendig ist. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Gemeindeverwaltung.

Rechtsgrundlagen

Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern (Alarmierungsbekanntmachung - ABek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 14.01.2026

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Landratsamt Miesbach

Rosenheimer Str. 1 - 3
83714 Miesbach