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Betriebsaufgabe; Steuerliche Abmeldung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte einstellen oder verlegen, müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt informieren.

Beschreibung

Bei vorläufiger oder endgültiger Einstellung bzw. der Verlegung einer

  • gewerblichen Tätigkeit,
  • selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit oder
  • land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

benötigt das Finanzamt eine umgehende Information. Gleiches gilt bei

  • Beendigung der Beteiligung an einer Personengesellschaft,
  • Auflösung einer Körperschaft oder
  • Auflösung eines Vereins oder einer Vereinigung (z.B. Bau-Arbeitsgemeinschaften).

Im Falle der Auflösung einer Körperschaft, einer Vereinigung oder einer Vermögensmasse gilt eine Frist von einem Monat nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist ist auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes zu beachten.

Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie müssen nichts weiter veranlassen.

In allen anderen Fällen müssen Sie selbst das Finanzamt informieren. Teilen Sie in diesem Fall dem Finanzamt formlos mit, wann Sie welche Tätigkeit eingestellt oder verlegt haben. Bitte reichen Sie die mit der Ab- oder Ummeldung im Zusammenhang stehenden Verträge oder Beschlüsse mit ein.

Voraussetzungen

  • die endgültige Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit
  • die schriftliche Mitteilung an das Finanzamt (formlos oder via ELSTER)
  • für Gewerbetreibende zusätzlich die Abmeldung beim Gewerbeamt.

Verfahrensablauf

Die steuerliche Abmeldung oder Verlegung Ihres Unternehmens oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit sollten Sie möglichst schriftlich mit einem einfachen Brief vornehmen. Ein Vordruck ist nicht zu verwenden.

Fristen

Regelmäßig innerhalb eines Monats Information des Finanzamtes

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n

mit der Ab- oder Ummeldung in Zusammenhang stehende Verträge oder Beschlüsse

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Gegen Entscheidungen des Finanzamts (z.B. Versagung der steuerlichen Abmeldung) ist der Einspruch das richtige Mittel, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder elektronisch eingelegt werden muss.

Weiterführende Links

Redaktionell verantwortlich

Hessisches Ministerium der Finanzen und Behörden und sonstige Einrichtungen (siehe BayernPortal)
Stand: 09.04.2026

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Finanzamt Miesbach

Schlierseer Str. 5
83714 Miesbach