Berufspraktische Tätigkeit; Anzeige der Aufnahme bei der Bayerischen Architektenkammer
Kurzbeschreibung
Absolventen und Absolventinnen der Fachrichtung Architektur, die im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht unter der Aufsicht eines Architekten bzw. einer Architektin stehen, müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.
Beschreibung
In der Fachrichtung Architektur ist seit dem 1. August 2019 erforderlich, dass die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in erfolgt.
Die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in beginnt mit ihrer tatsächlichen Aufnahme. Die Aufnahme kann, muss aber nicht der Bayerischen Architektenkammer angezeigt werden.
Wird die berufspraktische Tätigkeit nicht in einem Büro oder sonstigen Arbeitsstätte unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in absolviert, kann die Beaufsichtigung auch durch die Bayerische Architektenkammer erfolgen. In diesen Fällen ist die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit der Bayerischen Architektenkammer anzuzeigen.
Voraussetzungen
- eintragungsfähiger Studienabschluss in der Fachrichtung Architektur
- Aufnahme einer Tätigkeit, bei der die Aufsicht durch einen Architekten bzw. eine Architektin nicht gewährleistet ist
Verfahrensablauf
Fristen
Die Anzeige kann frühestens nach erfolgreich abgeschlossenem, mindestens achtsemestrigen Studium der Architektur erfolgen. Die Anzeige der Aufnahme muss der Bayerischen Architektenkammer vor ihrem Beginn mitgeteilt werden.
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- Abschlussurkunde der Hochschule
- Zeugnis
- Diploma Supplement
- Lebenslauf
- Gebührenvorschuss (Nachweis)
Online-Verfahren
Sie können die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BauKaG online anzeigen.
Kosten
Eintragung: EUR 80,00
Die Kosten werden bei Beantragung der Eintragung in die Architektenliste angerechnet.
Rechtsgrundlagen
- Satzung der Bayerischen Architektenkammer über die Inhalte der praktischen Tätigkeit
- Art. 4 Abs. 3 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)
- Gebührenordnung der Bayerischen Architektenkammer
Weiterführende Links
- Bayerische Architektenkammer
- Deutsches Architektenblatt
Das Deutsche Architektenblatt (DAB) ist das offizielle Mitteilungsorgan der Bundesarchitektenkammer und der Architektenkammern der Länder.
Verwandte Themen
- Architektenliste; Beantragung der Eintragung
- Gesellschaftsverzeichnis; Beantragung der Eintragung einer Kapitalgesellschaft bei der Bayerischen Architektenkammer
- Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer
- Ingenieur/-in; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer
Redaktionell verantwortlich
Stand: 20.10.2025