Berufsausbildung im Handwerk; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden
Kurzbeschreibung
Die Zuerkennung der fachlichen Eignung braucht, wer Lehrlinge in Handwerksberufen einstellen und ausbilden will, jedoch nicht ausbildungsberechtigt ist.
Beschreibung
Ohnehin ausbildungsberechtigt ist,
- wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, und auch
- wer auf sonstige Weise die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und Teil IV der Meisterprüfung oder eine Ausbildereignungsprüfung bestanden hat.
Die fachliche Eignung wird nur widerruflich zuerkannt. Die Zuerkennung ersetzt nicht den ggf. zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- ausführlicher tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
der Angaben zur Person, der Schul- und Berufsausbildung, sowie eine genaue Darstellung der beruflichen Tätigkeit enthält - Zeugnisse
- Tätigkeitsbeschreibungen / Arbeitszeugnisse, Bescheinigungen über absolvierte Weiterbildungen in dem Handwerk in dem ausgebildet werden soll
- Führungszeugnis
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für München und Oberbayern):
- Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen
Sie können die Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen online beantragen.
Formulare
Kosten
Kosten von 50 bis 500 Euro. Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.
Rechtsgrundlagen
- § 22 b Abs. 5 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden - Gebührenordnung der Handwerkskammer
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für München und Oberbayern):
- Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für München und Oberbayern
Rechtsbehelf
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 23.03.2026