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Ambulante Krebsberatungsstellen; Beantragung einer Förderung

Kurzbeschreibung

Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke unterstützen ambulante Krebsberatungsstellen, die psychosoziale Beratung und Unterstützung für krebskranke Menschen und ihre Angehörigen anbieten.

Beschreibung

Zweck

Mit dieser Förderung unterstützt der Freistaat Bayern gemeinsam mit den Bezirken ambulante Krebsberatungsstellen. Ziel ist es, dass Menschen mit einer Krebserkrankung und ihre Angehörigen wohnortnah Beratung und psychosoziale Hilfe erhalten.

Träger ambulanter Krebsberatungsstellen in Bayern, die bereits eine Förderung durch den GKV-Spitzenverband nach § 65e SGB V erhalten, können im Wege einer Kofinanzierung zusätzlich eine Förderung des Freistaats und der Bezirke erhalten.

Gegenstand

Gefördert werden die psychosoziale Beratung und Unterstützung von an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen durch ambulante Krebsberatungsstellen in Bayern. 

Zuwendungsempfänger

Träger von psychosozialen Krebsberatungsstellen in Bayern, die eine Förderung im Rahmen der GKV-Fördergrundsätze erhalten

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden ausschließlich die vom GKV-Spitzenverband anerkannten Ausgaben:

  • Personalkosten: Die vollen Bruttopersonalkosten für Mitarbeitende der Krebsberatungsstellen, die Beratung und Unterstützung anbieten.
  • Sachkosten: Eine Pauschale in Höhe von 20 % der anerkannten Personalkosten, z.B. für Miete, Ausstattung, Verwaltung, Betriebskosten.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Förderung wird als rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 15 % der anerkannten Ausgaben (Personalkosten und pauschal 20 % Sachkosten). Diesen Anteil tragen der Freistaat Bayern und der jeweils zuständige Bezirk zu gleichen Teilen.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Träger ambulanter Krebsberatungsstellen in Bayern.

Sofern Sie eine Krebsberatungsstelle betreiben, 

  • die ihren Standort in Bayern hat, 
  • dort den an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychosoziale Beratung und Unterstützung anbieten 
  • und hierfür eine Förderung gemäß § 65e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nach den Fördergrundsätzen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erhalten, 

können Sie im Wege einer Kofinanzierung - zusätzlich zur Förderung durch den GKV-Spitzenverband - eine Förderung des Freistaats und der Bezirke erhalten. Wenn die GKV-Förderung durch die Krankenkassen ganz oder teilweise entfällt, endet oder reduziert sich auch die Förderung durch den Freistaat und die Bezirke.

Ausschlusskriterien:

Eine Förderung ist nur möglich, soweit die Antragsteller eine Förderung gemäß § 65e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nach den Fördergrundsätzen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erhalten.

Eine Förderung entfällt, wenn für denselben Zweck bereits andere Mittel des Freistaats Bayern, des Bundes, der Krankenversicherung, anderer Sozialversicherungsträger oder der EU in Anspruch genommen werden.

Verfahrensablauf

Die Förderung beantragen Sie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Den ersten Antrag stellen Sie bitte vor Beginn der Tätigkeit, Folgeanträge jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres für das kommende Kalenderjahr. Nutzen Sie dafür das Formular des ZBFS, das Sie schriftlich oder elektronisch einreichen können. Dem Antrag fügen Sie eine Kopie des Antrags an den GKV-Spitzenverband sowie die Bescheide des GKV-Spitzenverbandes bei, sobald diese vorliegen.

Das ZBFS prüft die Unterlagen und stimmt sich mit dem zuständigen Bezirk ab. Anschließend erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid für das jeweilige Kalenderjahr. Die Bewilligung richtet sich nach den Bescheiden des GKV-Spitzenverbandes und gilt jeweils nur für ein Jahr. Ändern sich diese Bescheide, kann auch der Bewilligungsbescheid angepasst werden.

Nach der Bewilligung wird zunächst ein Teilbetrag von 70 Prozent der Förderung automatisch ausgezahlt, frühestens im Oktober des Förderjahres. Der Restbetrag folgt nach Vorlage eines Verwendungsnachweises. Dazu reichen Sie beim ZBFS eine Kopie des Verwendungsnachweises ein, den Sie auch beim GKV-Spitzenverband vorlegen, inklusive eines Sachberichts. Das Prüfergebnis des GKV-Spitzenverbandes ist dabei verbindlich für die Bewilligungsbehörde. Erst nach dieser Prüfung wird die Förderung endgültig festgesetzt und die Restzahlung überwiesen.

(Ein gesonderter vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht vorgesehen. Da die Förderung an die Bewilligung durch den GKV-Spitzenverband gekoppelt ist, können Beratungsstellen ihre Arbeit bereits mit der GKV-Förderung aufnehmen. Die zusätzliche Förderung durch den Freistaat und die Bezirke gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, an dem der entsprechende Bescheid erteilt wird. Wer vorher beginnt, trägt das Risiko, dass die staatliche Förderung noch nicht sicher bewilligt ist.)

Fristen

Anträge sind bis spätestens 01.12. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Der Erstantrag ist vor Beginn des Vorhabens, die Folgeanträge sind jeweils bis 1. Dezember des Vorjahres für den Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) für jede Beratungsstelle bei der Bewilligungsbehörde durch den Träger der Beratungsstelle zu stellen. Der Antrag ist über ein vom ZBFS zur Verfügung gestelltes Formular (schriftlich oder elektronisch) zu stellen. Dem Antrag ist eine Zweitschrift des dem GKV-Spitzenverband vorgelegten und ausgefüllten Antragsformulars beizufügen.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n
  • Antrag auf Gewährung einer Förderung einer ambulanten Krebsberatungsstelle in Bayern (siehe unter Formular): Der Antrag ist über ein vom ZBFS zur Verfügung gestelltes Formular (schriftlich oder elektronisch) zu stellen. Dem Antrag ist eine Zweitschrift des dem GKV-Spitzenverband vorgelegten und ausgefüllten Antragsformulars beizufügen.

Formulare

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Eine verwaltungsrechtliche Klage ist innerhalb eines Monats möglich.

Weiterführende Links

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 06.08.2026

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Kreuz 25
95445 Bayreuth