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Grundbuch; Beantragung einer Namensänderung oder Umfirmierung

Kurzbeschreibung

Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch und der Grundakte. Bitte beachten Sie die Informationen zu kostenpflichtigen Diensten im Internet unter "Besondere Hinweise".

Beschreibung

Ändert sich der Name oder die Firma der im Grundbuch als Eigentümer oder sonstiger Berechtigter eingetragenen (juristischen) Person z. B. aufgrund Eheschließung, können Sie dies dem Grundbuchamt unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises mitteilen und die Berichtigung des im Grundbuch eingetragenen Namens beantragen.

Voraussetzungen

Eine Namensänderung, die beispielweise durch Heirat, Tod oder Adoption eintritt, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Grundbuchamt eingetragen. Voraussetzung ist der Nachweis der Namensänderung, an den das Gesetz keine bestimmten Anforderungen stellt.

Ein möglicher Nachweis kann sein:

  • die Vorlage der Eheurkunde,
  • die Vorlage eines Auszugs aus dem Familienstammbuch,
  • die Vorlage einer Bescheinigung des Standesamts über die Namenänderung,
  • die Vorlage eines Personalausweises,
  • die elektronische Übermittlung eines im Personalausweis enthaltenen elektronischen Identitätsnachweis (§ 18 Personalausweisgesetz) oder
  • ein Verweis auf das bereits aktualisierte Melderegister.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass das Grundbuchamt zur Eintragung der Namensänderung weitergehende Unterlagen benötigt.

Formulare

Kosten

Eine Namensänderung ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Themen

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 27.07.2026

Verfahrensablauf

Sie können die Berichtigung des im Grundbuch eingetragenen Namens beim zuständigen Grundbuchamt beantragen.

Fristen

keine

Hinweise

Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Dabei handelt es sich um private Dienstleister, mit denen die Grundbuchämter nichts zu tun haben. Das Bearbeitungsentgelt dieser Anbieter ist oft deutlich höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren. Die von der Landesjustizkasse in Bamberg erhobenen Gerichtsgebühren sind unabhängig von den zusätzlich anfallenden Kosten für den Drittanbieter zu begleichen. Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses jederzeit direkt beim Grundbuchamt anfordern.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Amtsgericht Miesbach

Rosenheimer Str. 16
83714 Miesbach